Die Satzung des ASV

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründungstag

1.1 Der am 13.03.1992 gegründete Verein trägt den Namen Angelsportverein Falkenberger Angelfreunde 1947 e.V. im DAFV e.V., im folgenden ASV Falkenberger Angelfreunde 1947 benannt.
1.2 Der Verein ist seit dem 05.10.1992 beim Amtsgericht Cottbus im Vereinsregister unter VR 3880 CB eingetragen.
1.3 Der Sitz ist in 04895 Falkenberg/Elster.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.
2.2    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.        
2.3    Mittel, welche dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.4    Anliegen des ASV Falkenberger Angelfreunde 1947 ist die Interessenvertretung
seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
2.5    Die Ausübung und Förderung des waid – und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung nach den Regeln der CIPS (Confederation Internationale de la Peche Sportive).
2.6    Die Ausübung des Casting.
2.7    Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, des Naturschutzes und des Sports einsetzen.
2.8    Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
2.9    Die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Berücksichtigung der Arterhaltung des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.
2.10    Die Pflege und Erhaltung der im Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotopes, einschließlich der Wiederherstellung desselben.
2.11    Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiterer Gesetze und Forderungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
2.12    Die Heranführung der Jugend an das Angeln in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.8.
2.13    Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in all seinen Formen.
2.14    Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesverband Brandenburg e.V. im DAFV e.V., im Landesfischereiverband und in der Öffentlichkeit.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied kann jede Person werden, die die waidgerechte Sportfischerei betreiben will, vorausgesetzt, sie hat sich nicht der Fischhelerei oder anderem tier- oder naturschädigenden Verhalten strafbar gemacht.
4.2 Gesuche um die Aufnahme in den Verein sind einem der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zur Kenntnis zu bringen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder einer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, über die Ablehnung die einfache Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
4.4 Mit der Annahme der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins sowie die Vorschriften des Verbandes voll an.
4.5 Aus anderen Vereinen ausgeschlossene Sportangler können nur nach Darstellung der Ausschlußgründe und eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses aller Mehrglieder aufgenommen werden.
4.6 Jedes Mitglied trägt die volle Verantwortung für seinen Fang während eines Vereinsangelns selbst.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

5.1 Auf Basis der vom DAFV e.V. und dem Kreisanglerverband Herzberg e.V. festgelegten Jahresmitgliedsbeiträge, legt der Vorstand die Jahresmitgliedsbeiträge fest.
5.2 Der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr wird jedem Mitglied bis zum 30.11. des laufenden Jahres schriftlich bekannt gegeben.
5.3 Er ist bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu entrichten. Anfallende Unkosten durch Mahnungen und Ähnlichem werden dem entsprechendem Mitglied in Rechnung gestellt.
5.4 Die Aufnahmegebühr beschließt der Verein.

§ 6
Verlust der Mitgliedschaft

6.1 Durch den Tod des Mitgliedes.
6.2 Durch den Austritt des Mitgliedes aus dem Verein. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Verfall der gezahlten Beiträge möglich. Der Austritt ist dem Vorstand durch Einschreiben zur Kenntnis zu bringen. Das Schreiben ist formlos aber fristgebunden. Die Frist beträgt vier Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Der Poststempel ist entscheidend.
6.3 Durch Ausschluss durch den Verein. Die Ausschließung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben innerhalb einer Woche mitzuteilen. Der Poststempel ist entscheidend. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn das Mitglied bewusst oder fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, insbesondere Anordnungen der zuständigen Fischerreiaufseher, der Wasserschutzpolizei oder anderer weisungsbefugter Personen oder Behörden nicht Folge geleistet hat.
6.4 Die Ausschließung erfolgt auch dann, wenn ein Mitglied durch eine Tat oder durch sein Verhalten der Sportfischereigemeinschaft oder einem einzelnen Schaden zugefügt, einen Nachteil bringt oder dem Ansehen der Sportfischerei in der Öffentlichkeit schadet.
6.5 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden materiellen und immateriellen Anspruch an den Verein.

§ 7
Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand und wird bei einer Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird entsprechend der anliegenden Vereinsaufgaben des gültigen Wahlzeitraumes gebildet.
7.2 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils eines dieser Mitglieder vertritt den Verein.
7.3 Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
7.4 Der Vorstand ist in allen Belangen externer und interner Art mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
7.5 Aufgaben des Vorstandes
  • Er legt den Mitgliedsbeitrag fest.
  • Die Erarbeitung des Vorschlages über die Verwendung der Kassenmittel.
  • Einberufung der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzung sowie die Anberaumung des Kassenprüftermins.
  • Die Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln. Gehen diese über einen Satz von 30% des Vereinsvermögens hinaus, so ist vorher, in Dringlichkeitsfällen im Nachhinein, die Zustimmung der einfachen Mehrheit einer Mitgliederversammlung notwendig und zwingend vorgeschrieben.
  • Die Entscheidung über die Beteiligung an Veranstaltungen jeder Art, sowie sie die Belange der Sportfischerei betreffen.
  • Die Antragstellung zur Ehrenmitgliedschaft.
  • Das Einbringen von Anträgen zur Änderung der jeweiligen Satzung.
  • Der Vorstand ist nach Bedarf oder anstehenden Belangen des Vereins oder Verbandes einzuberufen. Die Ladung an die Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich oder fernmündlich.
  • Der Vorstand tritt ferner zusammen, wenn dies schriftlich und begründet von einem Drittel der Gesamtmitglieder verlangt wird. Das Schreiben ist formlos aber fristgebunden. Es ist per Einschreiben drei Wochen vor Versammlungstermin an den Vorstand zu richten. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel entscheidend.

§ 8
Mitgliederversammlung

8.1 Die Termine der Mitgliederversammlung sowie anderer Veranstaltungen werden öffentlich bekannt gegeben.
8.2 Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • Die Wahl des Vorstandes.
  • Die Beschlussfassung der Aufnahmegebühr.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes.
  • Die Entlastung des Vorstandes.
  • Das Einbringen von Vorschlägen jeder Art, soweit sie den Verein, den Verband oder die Sportfischerei betreffen.
8.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist mindestens 4-mal im Jahr einzuberufen.
8.5 Auf Antrag von mindestens 1/3 der Gesamtmitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.6 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Liegt wieder Stimmengleichheit vor, so entscheidet der Vorstand.
8.7 Abstimmungen können geheim oder öffentlich erfolgen.
8.8 Vereinsbeschlüsse sind im Protokoll schriftlich festzuhalten und vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer abzuzeichnen.

§ 9
Entschädigung

9.1 Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, wobei der Vorstand des Vereins für seine Tätigkeit eine festgesetzte pauschale Vergütung erhält. Die Entscheidung über die Höhe und die personelle Festlegung der pauschalen Vergütung trifft der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10
Kassenführung

10.1 Die Kassenführung wird vom Schatzmeister geführt.
10.2 Im Regelfall wird die Kasse einmal im Jahr durch die gewählten Kassenprüfer überprüft.
10.3 Die Kassenprüfer kommen aus der Mitgliedschaft des Vereins und dürfen in diesem kein anderes Amt bekleiden und werden jeweils für eine Dauer von 4 Jahren gewählt.
10.4 Bei der Kassenprüfung sind ihnen alle für ihre Arbeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist die Mitgliedschaft zu unterrichten.

§ 11
Auflösung des Vereins

11.1 Über eine etwaige Auflösung des Vereins kann eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.
11.2 Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, dass nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen übergeben werden kann.
11.3 Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsmögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Vereins angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.02.2014 in ihrer Gesamtheit genehmigt.

Satzung beschlossen am 13.03.1992.
Satzung geändert am 01.02.2014.

Andreas Ziems
1. Vorsitzender

Karsten Gräfe
2. Vorsitzender

Thomas Voigt
Schatzmeister

Satzung zum Download

Die jeweils aktuelle gültige Satzung des ASV Falkenberger Angelfreunde 1947 e.V. können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.

Falkenberger Angelfreunde